1927

Das Schweigegebot wird abgeschafft

Im Sennhof galt von Beginn an das Schweigegebot. Es sollte u. a. eine «moralische Ansteckung» verhindern. Die Häftlinge durften nur reden, wenn ihnen das vom Personal erlaubt wurde. Sehr schnell stellte sich allerdings heraus, dass der Sennhof als Gefängnis nicht ideal war: Aufgrund der baulichen Zustände konnten die Gefangenen ohne grosse Hürden miteinander kommunizieren. Dies war vor allem bei Untersuchungshäftlingen bedenklich, wegen möglicher Absprachen. Wer beim Reden erwischt wurde, musste mit Peitschen­hieben rechnen.

Auch im Reglement von 1870 hiess es noch: «Rede und verkehre nicht mit anderen Sträflingen». Unterhaltungen waren nur erlaubt, wenn sie für die Durchführung der Arbeiten notwendig waren bzw. wenn die Häftlinge zum Sprechen aufgefordert wurden.

In der Hausordnung von 1927 taucht das strikte Schweigegebot nicht mehr auf. Allerdings war noch «jedes nicht infolge der Arbeit notwendige Gespräch […] ebenso alles Singen, Pfeifen und Lärmen» untersagt. Zudem sollten sich die Gefangenen «alles Neckens, Zankens, Schimpfens und Fluchens» enthalten. Allzu lustig ging es demnach im Sennhof damals nicht zu.

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Die Hausgebote gemäss Reglement von 1870 (Quelle: Staatsarchiv Graubünden, IV 11 a 2)
Die Hausgebote gemäss Reglement von 1870 (Quelle: Staatsarchiv Graubünden, IV 11 a 2)